Ein zentrales Thema der Novellierung ist der Umgang mit Asbest. Trotz eines umfassenden Verbots seit 1993 kann es bei Arbeiten an Gebäuden, die vor 1996 errichtet wurden, noch zu Belastungen kommen. Daher sind Verantwortliche in Unternehmen und Bauherren künftig stärker in der Pflicht, über mögliche Asbestbelastungen zu informieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Seit Dezember 2024 gilt eine neue Gefahrstoffverordnung, die strengere Regeln für Sanierungsarbeiten an Häusern vorschreibt, die bis 1996 gebaut wurden. Hintergrund sind u. a. die „neuen“ Asbestfundstellen in Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern. Gefährlich wird es immer dann, wenn zu viele Asbestfasern oberhalb der Toleranzgrenzen durch die Bearbeitung freigesetzt und eingeatmet werden.
Was sind Neuerungen in der Gefahrstoffverordnung in Bezug auf Asbest?
Das geänderte Regelwerk bringt vor allem wichtige Anpassungen für die Bau- und Ausbau-Unternehmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten. Betriebe sind nun in der Pflicht, vor Baumaßnahmen Erkundungen anzustellen, wenn sie dies für angebracht halten. Ein zentraler Punkt ist das sogenannte "Ampel-Modell", das Risiken beispielsweise bei der Sanierung einer Bestandsimmobilie einstuft und entsprechende Schutzmaßnahmen je nach Umfang der Asbestbelastung vorgibt.
Neu ist auch die Informationspflicht für Gebäudeeigentümer: Bevor Sanierungsarbeiten starten, müssen sie dem ausführenden Unternehmen das Alter der Immobilie und Hinweise auf Schadstoffe, insbesondere Asbest, im Gebäude (soweit bekannt) schriftlich oder elektronisch mitteilen.
Geregelt wurde dies im §5a der GefStoffV:
§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
Nach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sind die Informationen "in einem zumutbaren Aufwand" zu beschaffen: "Das heißt, sollten sie nicht nach Sichtung der vorhandenen Auftrags- oder Bauunterlagen vorliegen, muss der Veranlasser durchaus beim zuständigen Bauamt anfragen, aber nicht bei sämtlichen Voreigentümern oder jemals an dem Objekt arbeitenden Unternehmen."
Bei Immobilien, die vor 1993 oder nach 1996 gebaut wurden, reicht die Angabe des Baujahrs aus. Wenn ein Haus aber zwischen 1993 und 1996 gebaut wurde, verlangt der Gesetzgeber, dass Wohneigentümer den ausführenden Betrieben möglichst das genaue Datum des Baubeginns mitteilen. Für Käufer von Immobilien sind in der GefStoffV keine besonderen Verpflichtungen benannt.
Informationspflicht ist nicht Erkundungspflicht
Entgegen der Kritik sämtlicher betroffener Handwerksverbände wurde schlussendlich die ursprüngliche geplante Erkundungspflicht des Auftraggebers nicht umgesetzt und die Verantwortung für die Aufklärung von Asbest-Altlasten im Gebäude auf die ausführenden Handwerksbetriebe abgewälzt. Das dürfte insbesondere bei Sanierungen mit mehreren beteiligten Gewerken einen erhöhten Abstimmungs- und Informationsbedarf ergeben.
Im Kern ergibt sich damit insbesondere aus Sicht des Arbeitsschutzes ein Qualifizierungsbedarf für Mitarbeitende in den E-Handwerksunternehmen. Zum einen Grundkenntnisse in Sachen Asbest und zu emissionsarmen Verfahren, mit denen Installationen so ausgeführt werden können, dass eine mögliche Asbestbelastung innerhalb der Toleranzgrenzen (grüner und gelber Bereich) bleibt.
Wir haben die aktuellen Anforderungen zu den Mitarbeiterqualifikationen in einem Merkblatt zusammengefasst.
Fachverbands-Merkblatt: Anforderungen im Umgang mit Asbestgefahren
Fazit:
Drei wesentliche Voraussetzungen sind zu erfüllen, wenn Sie Arbeiten in Bestandbauten vornehmen, bei denen nicht klar ist, ob diese asbestfrei sind und daher (möglicherweise) Tätigkeiten mit Asbest durchgeführt werden:
1. Qualifikation aller beteiligten Personen im Unternehmen (§ 11a Abs. 5 GefStoffV).
Unterschieden werden drei Formen von Qualifikationen:
1) für die verantwortliche Person (aktuell TRGS 519, Anlage 4c),
2) die aufsichtsführende Person und
3) die für das Fachpersonal.
Für die Qualifikationsnachweise von Nr. 1) und 3) gilt nach § 25 Abs. 5 i.V.m. § 11a Abs. 5, Nr. 1, 3 GefStoffV eine dreijährige Übergangsfrist.
2. Anwendung entsprechender (emissionsarmer) Verfahren
3. Arbeitsmedizinische Vorsorge Asbest aller an der Arbeitsstelle Beteiligter
(HAE)
FV EIT BW
Sie möchten Mitglied werden? Schreiben Sie uns: orga(at)elektroinnungbb.de oder rufen Sie uns an: 07031/76319-3