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• der Jahresstromverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh beträgt.
• eine PV-Anlage mit einer Nennleistung von mehr als 7 kW installiert wurde.
• eine Verbrauchseinrichtung, z. B. eine Wärmepumpe oder eine Ladestation, vorhanden ist, die gemäß § 14a EnWG für den Netzbetreiber steuerbar sein muss.
Die Messstellenbetreiber müssen diesen Pflicht-Rollout bis 2032 vollendet haben, wobei bereits 2025 mindestens 20 Prozent der Einbaufälle erfolgt sein müssen.
Für die jährlich von den Kunden zu entrichtenden Kosten gelten Preisobergrenzen. Für die meisten Haushaltskunden betragen diese derzeit 20 Euro.
Ab 2025 gibt es zusätzlich das Recht, innerhalb von vier Monaten den Einbau eines Smart Meters vom Messstellenbetreiber zu verlangen, wobei den Kunden dafür zusätzliche Kosten von einmalig 30 Euro in Rechnung gestellt werden können.
Für E-Handwerksbetriebe ist der Smart Meter Rollout vor allem deshalb von Bedeutung, weil diese die Voraussetzung dafür sind, dass deren Kunden von dynamischen Strompreisen profitieren können.
Dadurch werden wiederum Energiemanagementsysteme attraktiver. Zudem kann bei einem Teil der Gebäude, in denen Smart Meter ab 2025 verbaut werden müssen, eine Erweiterung oder Erneuerung des Zählerschranks erforderlich sein.