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29.04.2024

Solarpaket I verabschiedet

Mit der Änderung das Klimaschutzgesetzes am 26. April sind auch die Vorhaben des Solarpaket I in Kraft getreten. Mit etlichen Maßnahmen soll der Ausbau der erneuerbaren Energien vorangetrieben werden. Nachfolgend geben wir einen Überblick zu den aus unserer Sicht für die E-Handwerke relevanten Themen.

Bild: FV EIT BW

Auf Basis der Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 5. Mai 2023 wurden die Solarpakete I und II angekündigt. Das Solarpaket I wurde am 16. August 2023 im Kabinett beschlossen und ist nun im Zuge der Änderungen des Klimaschutzgesetzes am 26. April von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Wie immer ein langer Weg von der Willensbekundung bis zur Umsetzung.

Vereinfachungen für steckbare Solargeräte:

  • Nutzung Steckersolargeräte: bestehenden Regelungen werden weiter vereinfacht - für Steckersolargeräte wird nur noch eine vereinfachte Meldung im Marktstammdatenregister (MaStr) erforderlich sein - die Netzbetreiber-meldung entfällt (einzelne Netzbetreiber setzen das bereits um.)
  • Die BNetzA hat dies bereits vorgezogen – seit dem 1. April 2024 ist eine vereinfachte Anmeldung im MaStR möglich.
  • Nutzung von Steckersolargeräten erweitert – EEG-Änderung; es werden neue Leistungsobergrenzen gelten: 2 kW installierte Leistung für die Solarmodule und 800 VA für die Wechselrichter-Einspeisung je Anschlussnutzeranlage.
  • Die Inbetriebnahme von Balkon-PV-Anlagen soll auch dann möglich sein, wenn bei dem Betreiber bislang noch kein Zweirichtungszähler eingebaut wurde. Daher werden bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers übergangsweise alte rückwärtsdrehende Zähler geduldet.bei der Anlagenzusammenfassung gemäß EEG wurde eine Sonderregelung für Balkon-PV getroffen – diese sind von den Zusammenfassungsregeln ausgenommen.
  • Die „Steckerfrage“ und technische Details der steckbaren Solargeräte werden rechtlich nicht in Gesetzen, sondern in technischen Normen geregelt. Die Norm wird derzeit durch den VDE überarbeitet.

Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung:

  • Mieterstrom wird auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt.
  • Durch eine Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen vermieden, die bislang in Quartieren häufig ein Problem darstellten. Im Solarpaket I ist eine Ausnahme von dieser Regelung für Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten vorgesehen. Vereinfacht gesagt: Die Anlage auf dem benachbarten Gebäude führt zukünftig nicht mehr dazu, dass die eigene Anlage größer gerechnet wird und somit z.B. Anforderungen erfüllen muss, die eigentlich nur auf größere Anlagen zutreffen.
  • Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung einführen: Dieses neue Modell ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes. Die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer soll weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen vorgesehen. Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet. Nebenanlagen des Gebäudes können für die Installation der PV-Anlage ebenso genutzt werden wie Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des Stroms

Photovoltaik in Gewerbe und Industrie:

  • Ausbau von PV auf Gewerbedächern stärken: Für größere Solaranlagen ab 40 Kilowatt (kW) auf Dächern wird die Förderung um 1,5ct/kWh angehoben als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten.
  • Zusätzlich wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026 auf.
  • Um eine wettbewerbliche Preisbildung in diesem professionellen Segment zu unterstützen, wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.
  • Schwellenwerte flexibilisieren, insbesondere für Gewerbe-PV: Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung heute nicht lohnt.
  • Zudem soll zukünftig ein Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein. Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen. Außerdem wird das Verfahren massentauglich ausgestaltet. Im Solarpaket I wurde die gesetzliche Grundlage für die erforderliche Datenbank für Einheitenzertifikate geschaffen. Damit werden Regelungen zu Vereinfachungen bei den erforderlichen Anlagenzertifikaten (NELEV) ergänzt.

Entbürokratisierung des Ausbaus

  • Für Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von bestehenden Anlagen (Repowering) deutlich verbessert, um z.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen. (Für Freiflächenanlagen wurde der Ersatz von Modulen bereits im Jahr 2022 neu geregelt.)
  • Direktvermarktung bis 25 kW vereinfachen: Die Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kW in der Direktvermarktung werden gelockert. Es ist nicht erforderlich, im Verhältnis von Anlagenbetreiber mit Direktvermarktern in diesem Segment gesetzliche Vorgaben zur technischen Ausstattung zu machen. Die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen wird dadurch günstiger. Zwischen Direktvermarkter und Anlagenbetreiber kann dennoch die Steuerbarkeit der direktvermarkteten Anlage vereinbart werden
  • Ausgeförderte PV-Anlagen ohne Aufwand weiter betreiben können: Die bestehenden Regelungen, nach denen PV-Anlagen nach ihrem Förderende vom Netzbetreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um 5 Jahre verlängert. Anlagenbetreiber haben so weiterhin eine sehr einfache Möglichkeit zum Weiterbetrieb alter Anlagen

Netzanschlüsse und Speicher für Erneuerbare Energien

Für die Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien benötigt es auch neuer Impulse in den Bereichen Netzanschluss und Speicher. Auch hier führt das Solarpaket I wichtige neue Regelungen ein. Stromspeicher werden in einem auf erneuerbaren Energien basierenden Stromsystem eine zunehmend wichtige Rolle für die flexible Bereitstellung von Strom einnehmen.

  • EU-Notfall-Verordnung (Verordnung (EU) 2022/2577) verlängern: Die Regelungen der sog. EU-Notfall-Verordnung, die Erleichterungen der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen und für den Ausbau der Übertragungsnetze ermöglichen, wurden kürzlich verlängert. Diese Verlängerung wird nun im nationalen Recht nachvollzogen. Anträge für Genehmigungsverfahren für Windenergie an Land, auf See sowie für PV-Anlagen können nun noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt werden, um ein vereinfachtes Verfahren zu durchlaufen. Bisher war ein Antrag bis zum 30. Juni 2024 gefordert. (PV-Anlagen > 50 kW gelten nach Fristablauf (drei Monate) ohne Rückmeldung der zuständigen Behörden oder Stellen als genehmigt. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion mit einer Frist von einem Monat. Sofern die Kapazität der Solarenergieanlagen die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, kann sie angeschlossen werden.)
  • Überragendes öffentliches Interesse im Verteilnetz ausweiten: Die generelle Beschränkung des überragenden öffentlichen Interesses auf die Hochspannung bzw. auf Verteilnetze im Außenbereich wird aufgehoben. Somit wird im Lichte des europäischen Beschleunigungspotenzials das überragende öffentliche Interesse im Verteilnetz, wo der überwiegende Teil der EE-Anlagen angeschlossen wird, ausgeweitet. Das heißt, auch Speicher werden künftig – ebenso wie Erneuerbare-Energien-Anlagen – vorrangig ans Netz angeschlossen.

Mit der Umsetzung des Solarpaket I werden sukzessive Änderungen in den betroffenen Gesetzen vorgenommen und auch Vorgaben zur technischen Umsetzung angepasst. Achten Sie auf die Veröffentlichungen, insbesondere der Verteilnetzbetreiber, zur Umsetzung der neuen Vorgaben.

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